§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Das Gremium führt den Namen "Rat der Religionen - Frankfurt".
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr des Rates ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Zweck des Rates ist die Förderung von Religionen durch den Dialog zwischen ihnen.
Der Zweck wird verwirklicht durch
1. Beratung der Mitgliedsgemeinschaften und anderer Religionsgemeinschaften
2. Zusammenarbeit mit den städtischen Einrichtungen, sowie Behörden, Vereinen, Institutionen und Gesellschaften in der Stadt
3. Seminare, Tagungen, Veröffentlichungen, interreligiöse Veranstaltungen und Projekte
2. Der Rat verfolgt folgende Ziele:
Der Rat beschäftigt sich mit gesellschaftlichen und politischen Themen in der Stadt und nimmt Stellung zu Fragen des Zusammenlebens. Der Rat fördert den Kontakt, die Vernetzung und das gegenseitige Verständnis unter den in Frankfurt vertretenen Religionen. Diese Unterstützung des interreligiösen Dialogs soll sich, auch in Zusammenarbeit mit der Kommune, positiv und konfliktreduzierend auf das Zusammenleben auswirken und wichtige Signale an die örtlichen Gemeinden und die Stadtöffentlichkeit senden.
§ 3 Verpflichtung der Mitglieder
Die Mitglieder des Rates verpflichten sich zur/zum:
a. Achtung des Grundgesetzes und seiner darin garantierten negativen wie positiven Religionsfreiheit
b. Respektvollen Kooperation, die die jeweilige Eigenständigkeit und das Existenzrecht der verschiedenen Religionsgemeinschaften akzeptiert.
c. Recht auf freie Meinungsäußerung, die die Integrität des anderen achtet.
d. Bereitschaft Gemeinsamkeiten zu suchen und Unterschiede zu achten.
e. Verzicht auf „Missionierung“ im Sinne des Drängens zum Religionswechsel.
f. Verbot jeder Form von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung aufgrund der Religion, des Geschlechts, der Hautfarbe, der Kultur, der Herkunft und des sozialen Status.
g. Gewaltfreiheit im Umgang mit Konflikten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Rat setzt sich zusammen aus RepräsentantInnen der in ihm vertretenen Religionsgemeinschaften. Die Anzahl der RepräsentantInnen einer Religionsgemeinschaft soll 5 Personen nicht überschreiten. Eigenständige Religionsgemeinschaften sollen mindestens mit zwei RepräsentantInnen vertreten sein. Religiöse Gemeinschaften, die sich selbst einer Religion zuordnen, aber von dieser mehrheitlich nicht als Teil der Religionsfamilie anerkannt werden, werden durch 1 RepräsentantIn vertreten. Mitglied des Rates können volljährige Personen werden, die einer der nachfolgenden Religionsgemeinschaften in Frankfurt am Main angehören. Dabei ist darauf zu achten, dass Männer und Frauen in diesem Gremium vertreten sind. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Rates soll 25 nicht übersteigen. Die Anzahl der VertreterInnen einer Religion im Rat wird wie folgt bestimmt:
a. Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main, 3 VertreterInnen
b. Christliche Kirchen und Vereinigungen, 5 VertreterInnen
• 1 Mitglied der Evangelischen Kirche
• 1 Mitglied des Internationalen Konvents christlicher Gemeinden Rhein- Main e.V.
• 1 Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche
• 1 weiteres Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche
• 1 Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK-Frankfurt)
c. Islamische Religionsgemeinschaften und Gemeinden, 4 VertreterInnen. Die VertreterInnen werden von den Moscheen und islamischen Gemeinden mit Sitz in Frankfurt am Main unter Berücksichtigung ihrer Vielfalt benannt.
d. Buddhistische Religionsgemeinschaft, 3 VertreterInnen
e. Hinduistische Religionsgemeinschaft, 2 VertreterInnen
f. Sikh Gemeinde, 2 VertreterInnen
g. Baha’i Gemeinde, 2 VertreterInnen
h. Muslimische Gemeinde : Ahmadiyya Muslim Jamaat Frankfurt (AMJ), 1 VertreterIn
i. Christliche Gemeinde : Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen), 1 VertreterIn
2. Die Mitglieder des Rates benennen für ihre RepräsentantInnen eine/einen Stellvertreterin /Stellvertreter.
3. Die Aufnahme von RepräsentantInnen weiterer Religionsgemeinschaften ist auf Antrag möglich. Der Aufnahmeantrag, in dem sich eine Religionsgemeinschaft zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat die Mitglieder über den Aufnahmeantrag zu unterrichten. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag sind die in der Anlage 1 formulierten Kriterien zu beachten.
4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
5. Die Mitgliederversammlung des Rates kann Ehrenmitglieder berufen. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Die Mitgliedschaft der RepräsentantInnen endet nach 2 Jahren (Wiederwahl ist möglich), im Übrigen durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Entzug des Mandates durch die entsendende Religionsgemeinschaft. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bemüht sich der Vorstand um ein neues Mitglied aus der entsprechenden Religionsgemeinschaft.
7. Eine Religionsgemeinschaft oder deren RepräsentantInnen können jederzeit ihren Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn die Religionsgemeinschaft oder deren RepräsentantInnen schuldhaft in grober Weise die Interessen des Rates verletzen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen. Der Vorstand kann entscheiden, dass die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
8. Der Ausschluss ist zu begründen und schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Organe des Rates
Organe des Rates sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Personen. Es darf nicht mehr als einen Vertreter einer Religionsgemeinschaft im Vorstand geben. Der Rat wird durch den Vorstand vertreten. Die Vertretungsbefugnis liegt beim Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er tagt jährlich mindestens 5 Mal.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wenn mehrere Kandidaten einer Religionsgemeinschaft kandidieren, ist derjenige mit der höchsten Stimmenzahl in den Vorstand gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Vorstandsämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnung
b. Einladungen zu den Mitgliederversammlungen, mindestens 14 Tage vorher
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Erteilung eines Jahresberichtes
e. Der Vorstand kann entscheiden, dass eine Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
f. Der Vorstand entscheidet über die Veröffentlichung und den Inhalt von Presseerklärungen und Stellungnahmen nach Vorgaben des § 9 der Satzung.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitglieder des Rates entscheiden grundsätzlich durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand.
4. Sie wählt oder beruft den Vorstand ab.
5. Sie beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Rates.
6. Sie ernennt Ehrenmitglieder.
7. Sie plant Veranstaltungen und erarbeitet Stellungnahmen, um den Zielen des Rates in der Öffentlichkeit zu entsprechen, und bestimmt regelmäßige Arbeitssitzungen.
8. Sie wird mindestens zweimal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes auf Vorschlag des Vorstandes.
10. Über Änderungsanträge zur Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder die Mehrheit der im Rat vertretenen Religionsgemeinschaften dies verlangen. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Rates erfordert.
§ 8 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
1. Der Rat der Religionen – Frankfurt trifft keine die einzelnen Kirchen oder Religionsgemeinschaften bindenden Beschlüsse, insbesondere keine theologisch bindenden Beschlüsse.
2. Die Versammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer stellvertretenden Vorsitzende/n geleitet, bei ihrer Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. In der nächsten Sitzung ist über die Genehmigung des Protokolls durch die Mitglieder zu entscheiden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
5. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, wenn sie nichts anderes beschließt.
§ 9 Stellungnahmen und Presseerklärungen
1. Der Rat kann öffentliche Stellungnahmen und Presseerklärungen zu Themen abgeben, die in Verbindung zu den in § 2 bestimmten Zielen stehen. Eine öffentliche Stellungnahme oder Presseerklärung muss von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Allen Vorstandsmitgliedern ist zuvor Gelegenheit zu geben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen und Änderungsvorschläge zu machen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung einer Stellungnahme oder Presseerklärung und über den endgültigen Inhalt liegt bei dem Vorstand.
2. Der Entwurf ist unter Fristsetzung an alle Vorstandsmitglieder per E-mail, Fax oder Brief mit der Aufforderung zu übermitteln, sich bis zum vorgesehenen Veröffentlichungszeitpunkt, der anzugeben ist, dazu zu äußern. Nach Rücklauf der Stellungnahmen der Vorstandsmitglieder ist unter weitestgehender Berücksichtigung der Änderungswünsche ein letzter Entwurf unter Fristsetzung mit der Aufforderung um Zustimmung oder Ablehnung zu übermitteln. Die Entscheidung über die Veröffentlichung ist mindestens mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu treffen.
§ 10 Auflösung des Rates
Über die Auflösung des Rates entscheidet die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 11 Gemeinnützigkeit
1. Der Rat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Rats dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Rats. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Rats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung des Rats oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Rats oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten einer als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff AO anerkannten Organisation zu übertragen, die in der Beschlussfassung über die Auflösung zu bestimmen ist und sicherzustellen hat, dass das Vermögen ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung (Förderung von Religionen durch den Dialog zwischen ihnen) zugute kommt. Vor dem vorbezeichneten Beschluss soll durch Anfrage bei dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Übertragung auf die in Aussicht genommene Organisation bestehen.
ANLAGE 1 (zu § 4 Abs. 3):
Aufnahme – bzw. Ausschlusskriterien für die Mitgliedschaft im Rat der Religionen
Anlage 1 zu § 4, Abs. 3 der Satzung für den Rat der Religionen - Frankfurt
Angesichts der weltanschaulichen und religiösen Vielfalt, die auch Schwierigkeiten und Konflikte beinhalten kann, sind folgende Kriterien entwickelt worden, die eine Gruppe/Organisation/Institution kennzeichnen, die man traditionell als „Sekte“ bezeichnet. Diese dienen als Ausschlusskriterien für die Aufnahme in den „Rat der Religionen“, bzw. als zusätzliche Orientierung für einen Ausschluss aus dem Rat der Religionen.
1. Führerprinzip:
Eine „Sekte“ hat gewöhnlich einen Führer mit einem göttlich legitimierten Anspruch, der absoluten und unkritischen Gehorsam verlangt. Zur Führung der Mitglieder gehören Kontrollen, ja Überwachungen (etwa durch Statistiken).
2. Wahrheitsmonopol:
Die Organisationsgrenzen sind zugleich Wahrheitsgrenzen. Die Wahrheit ist nur drinnen und nicht draußen. Draußen ist das Unwissen, der Unverstand, das unerleuchtete Sein, das Unheil und das Böse. Nur innerhalb der Gruppe ist das Wissen, das Heil, die Erleuchtung, und dies gewinnt man schlagartig durch den Eintritt in die Gruppe.
3. Kritikallergie:
Kritik und Kritiker, von außen oder aus den eigenen Reihen, werden als störend empfunden, ja verteufelt.
4. Abschottung:
Eine „Sekte“, die neue Familie des Bekehrten, schränkt sinnvolle Beziehungen zur alten Familie und zu früheren Freunden streng ein. „Sekten“ begünstigen die Abkapselung und Isolation mit dem Argument, dass alles außerhalb der „Sekte“ schlecht und satanisch sei.
5. Ausbeutung:
„Sekten“ beuten ihre Mitglieder finanziell oder durch unbezahlte Arbeit oder durch dürftige Arbeitsbedingungen aus. Sozialversicherungen werden nicht geleistet.
6. Tarnung:
„Sekten“ äußern sich oft vorsichtig, ungenau, irreführend oder unehrlich über die Glaubensinhalte, Ziele, Ansprüche und Aktivitäten, bis der Angeworbene für die Sekte gewonnen ist.
Stand: 15.09.2009
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